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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 231Einigung

Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

In forceOfficial text

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.