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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 216Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Vierter Abschnitt Planerhaltung

In forceOfficial text

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.