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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 211Belehrung über Rechtsbehelfe

Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

In forceOfficial text

Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.