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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 202Schutz des Mutterbodens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.