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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 152Anwendungsbereich

Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften

In forceOfficial text

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.