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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 137Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.