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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 132Regelung durch Satzung

Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag

In forceOfficial text

Die Gemeinden regeln durch Satzung 1.

die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

2.

die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

3.

die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

4.

die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.