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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 104Enteignungsbehörde

Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.