BApO · Bundes-Apothekerordnung
BApO Art. 13
Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
BApO · Bundes-Apothekerordnung
Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.