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AlkStV · Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

AlkStV Art. 69Zur Gärung verwendete Gefäße

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An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. Das Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.