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AlkStV · Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

AlkStV Art. 66Unterstützungspflichten

In forceOfficial text

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: 1.

das für die Amtshandlung benötigte Material,

2.

die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

3.

geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

4.

verschließbare Räume und Behälter.