ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 8Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.