ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 78Beteiligung des Bundes
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.