Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG Art. 128Versicherungsfreiheit

Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung

In forceOfficial text

Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.