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AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV Art. 1Regelungsgegenstand

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1.

Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,

2.

die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.