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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 44Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung

Unterabschnitt 6 Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.

(2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben, 1.

dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,

2.

in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und

3.

von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.

Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.

(3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.