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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 42Bescheinigung über das Bestehen

Unterabschnitt 6 Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.

(2) Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.

(3) Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.

(4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.