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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 23Ausweispflicht und Belehrung

Unterabschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.

(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person 1.

zu informieren a)

über den Prüfungsablauf,

b) über die Bearbeitungszeit,

c) über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und

2.

zu belehren über die Folgen a)

einer Täuschungshandlung,

b) eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,

c) von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und

d) von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.