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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 10Antragsformular

Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle ein Antragsformular zur Verfügung.

(2) Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen 1.

das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und

2.

den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen.