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ÜbPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

ÜbPrV Art. 7Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“

In forceOfficial text

(1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden: 1.

mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren,

2.

Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,

3.

fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie

4.

interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern.