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ÜbPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

ÜbPrV Art. 4Handlungsbereiche

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche: 1.

Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,

2.

Texte verfassen und bearbeiten,

3.

Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und

4.

Aufträge selbstständig planen und abwickeln.

(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde: 1.

Volkswirtschaft,

2.

Betriebswirtschaft,

3.

Bank- und Finanzwesen,

4.

internationaler Handel,

5.

Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.

Umwelt,

7.

Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

8.

Recht und

9.

Politik.

Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.