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Bibliotheks- und Museumsordnung für die · Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

§ 21 Bibliotheks- und Museumsordnung für die

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

In forceOfficial text

(1) Das Haus der Geschichte Österreich soll eine Vernetzungsfunktion zwischen den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken wahrnehmen.

(2) Das Haus der Geschichte Österreich soll die für seine Tätigkeit erforderlichen Objekte (Sachzeugnisse, Archivalien, Bild- und Tondokumente) insbesondere durch Kooperationen mit den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken organisieren.