§ 21 PRGVollziehung
7. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
7. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.