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HS-DVV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

§ 3 HS-DVVLeitende Grundsätze

In forceOfficial text

Die jeweilige Dienstgeberin hat sich beim Abschluss von Dienstverträgen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Beim Abschluss von Dienstverträgen ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bedacht zu nehmen.