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RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013

§ 21 RLV 2013Rückstellungen

3. Abschnitt Anhangsangaben

In forceOfficial text

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

1. den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;

2. im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);

3. während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);

4. nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);

5. der Zinseffekt;

6. eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;

7. Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und

8. die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.