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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 13 Eignungsprüfungsverordnung – InneresErstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik

2. Abschnitt Allgemeines und Aufnahmeverfahren

In forceOfficial text

Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-03-02