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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 13 TDBG 2012Leistungsempfänger

3. Abschnitt Beteiligte

In forceOfficial text

(1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 ).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019 )

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  • In Kraft seit 2020-01-01