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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

§ 20 Förderung und Schutz von Investitionen (Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Artikel 20

In forceOfficial text

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.