AT · Eröffnungsbilanzverordnung
Eröffnungsbilanzverordnung
Contents
- § 0
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- § 2 Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
- 2. Abschnitt Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden
- § 3 Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte
- § 4 Grundstücke
- § 5 Grundstücksrasterverfahren
- § 6 Gebäude
- § 7 Kulturgüter
- 3. Abschnitt Bewertung von sonstigen Vermögenswerten
- § 8 Liquide Mittel
- § 9 Forderungen
- § 10 Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
- § 11 Bewertung von Forderungen
- § 12 Vorräte
- § 13 Beteiligungen
- § 14 Wirtschaftliches Eigentum
- 4. Abschnitt Bewertung von Verbindlichkeiten
- § 15 Bewertung von Verbindlichkeiten
- 5. Abschnitt Rechnungsabgrenzung
- § 16 Rechnungsabgrenzung
- 6. Abschnitt Bewertung von Rückstellungen
- § 17 Allgemeines zu Rückstellungen
- § 18 Rückstellungen für Prozesskosten
- § 19 Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
- § 20 Rückstellungen für Haftungen
- § 21 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
- 7. Abschnitt Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
- § 22 Nettovermögen
- § 23 Bundeshaftungen
- § 24 Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen
- 8. Abschnitt Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
- § 25 Aktive Finanzinstrumente
- § 26 Finanzschulden und Währungstauschverträge
- § 27 Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten
- § 28 Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
- § 29 Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes
- § 30 Wert eines Währungstauschvertrages
- § 31 Wert einer fremden Währung
- 9. Abschnitt Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
- § 32 Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
- § 33 Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
- § 34 Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
- 10. Abschnitt Konsolidierung
- § 35 Konsolidierung
- 11. Abschnitt Inkrafttreten
- § 36 Inkrafttreten