GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 14 GeoDIGMonitoring
5. Abschnitt Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
Amendment history
- In Kraft seit 2022-07-28