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FK-QUAB-V · Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

§ 3 FK-QUAB-VErmittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen

2. Abschnitt Kreditrisikokonzentration

In forceOfficial text

(1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011 )

(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.

(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01