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Clearingübereinkommen · Clearingübereinkommen

§ 5 Clearingübereinkommen

In forceOfficial text

Artikel 5. Es wird festgestellt, daß sich die Bestimmungen des vorliegenden Clearingübereinkommens nur auf Waren beziehen, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in den beiden Ländern haben und in beide Länder gegen Entrichtung der auf sie entfallenden Zölle und Gebühren tatsächlich eingeführt worden sind. Die Exporteure beider Länder behalten somit das Recht, die unmittelbare Bezahlung des Gegenwertes der eines der beiden Länder transitierenden Waren zu verlangen, ohne daß diese Beträge den Bestimmungen des vorliegenden Clearingsystems unterworfen wären.