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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 31 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 31

Abschnitt 7 Vertretung von Patienteninteressen

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.