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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 24 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 24

Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für Kinder

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Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.