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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 18 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 18

Abschnitt 4 Recht auf Selbstbestimmung und Information

In forceOfficial text

Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.