GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
§ 7 GuK-BAVLehrkräfte
(1) Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.