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MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006

§ 13 MLV 2006Ausstattung

Unterirdische Munitionslager

In forceOfficial text

(1) Unterirdische Munitionslager sind mit einer geeigneten Notbeleuchtung auszustatten.

(2) Die Lagerkammern sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, in allen anderen Fällen durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.

(3) Öffnungen für Belüftungsleitungen sind im Bereich der Explosionsverschlüsse durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen so auszuführen, dass keine heißen Gase und Flammen in benachbarte Lagerkammern eindringen können.