Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002

§ 35 WEG 2002Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums

8. Abschnitt Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum

In forceOfficial text

(1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.

(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, nachdem das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.