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IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

§ 24 IG-ZGÜbertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

FÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Strafvollstreckung

In forceOfficial text

(1) Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.

(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.

(3) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.