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IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

§ 1 IG-ZGInternationales Gericht

1. TEIL Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995 , errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,

2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und

3. den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,

einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-03-22