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ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZDVG Art. 21Betreuung und Fürsorge

Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes.

(2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören.