ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG чл. 21Betreuung und Fürsorge
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
(1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes.
(2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören.