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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 80Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung

Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden kann.