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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 79Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(3) Die Note lautet 1.

„sehr gut“

bei einem Zahlenwert bis 1,5,

2.

„gut“

bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,

3.

„befriedigend“

bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und

4.

„ausreichend“

bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.