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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 293Beschluß der obersten Vertretung

Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

In KraftAmtlicher Text

Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung wenigstens hundert Mitglieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.