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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 292Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung

Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.