UmstRückstG · Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken UmstRückstG Art. 5 In KraftAmtlicher Text Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 4 Inhalt