UmstRückstG · Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken UmstRückstG Art. 4 In KraftAmtlicher Text Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt Art. 5 · Nächste →