StV/WasAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft StV/WasAusbV Art. 2Ausbildungsdauer Erster Teil Gemeinsame Vorschriften In KraftAmtlicher Text Die Ausbildung dauert drei Jahre. ← Vorherige · Art. 1 Inhalt Art. 3 · Nächste →