StPO Art. 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.